Allgemeine Verkaufs-, Lieferund Zahlungsbedingungen der Naturo.Swiss AG
1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Naturo.Swiss AG (nachstehend: AGB) kommen auf alle Lieferungen der Naturo.Swiss AG an Kunden zur Anwendung, sobald sie Bestandteil des Lieferungsvertrages geworden sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Naturo.Swiss AG die AGB dem Kunden vor Vertragsabschluss allgemein bekannt gegeben hat, sei es durch Abdruck in www.naturo.swiss, in Katalogen / Dokumentationen, auf Offerten, Auftragsbestätigungen sowie Lieferscheinen. AGB früherer Fassungen sind ungültig. Es gilt die jeweils zum Vertragsabschluss geltende Version (siehe www.naturo.swiss).
1.2. Widersprechen individuelle Vereinbarungen oder Zusicherungen seitens der Naturo.Swiss AG im Einzelfall, namentlich in der Offerte, Auftragsbestätigung oder auf dem Lieferschein diesen AGB, so gehen die individuellen Vereinbarungen vor, sofern sie rechtsgültig schriftlich bestätigt wurden.
1.3. Widersprechen diese AGB allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden, so gehen die AGB der Naturo.Swiss AG jenen des Kunden vor, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart oder festgestellt wurde.
1.4. Die Naturo.Swiss AG ist berechtigt, die AGB jederzeit teilweise oder vollständig zu ändern. Für einen Vertrag gelten die bei Vertragsabschluss aktuellen AGB.
1.5. Die zum Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses geltenden AGB sind auch für sämtliche Folgeleistungen zwischen der Naturo.Swiss AG und dem Kunden gültig.
2. Offerte, Entstehung und Inhalt der Vertrages
2.1. Die von der Naturo.Swiss AG angebotenen Kataloge und Dokumentationen, namentlich die darin aufgeführten Preise und technischen Angaben sind unverbindlich. Änderungen sind jederzeit vorbehalten.
2.2. Die Offerten der Naturo.Swiss AG sind gemäss der darin enthaltenen Frist verbindlich. Fehlen Angaben dazu ist die Offerte 30 Tage lang verbindlich. Mündliche Angebote der Naturo.Swiss AG sind unverbindlich und freibleibend.
2.3. Die vom Kunden mündlich oder schriftlich abgegebene Bestellung ist für ihn bindend. Die Naturo.Swiss AG ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 5 Arbeitstagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder innerhalb dieser Frist dem Kunden die bestellten Güter zu liefern.
2.4. Bestellt der Kunde Güter, und geht der Bestellung weder eine Offerte der Naturo.Swiss AG voraus noch eine Auftragsbestätigung nach, so entsteht der Vertrag mit der Ausführung der Lieferung durch die Naturo.Swiss AG. Vertragsinhalt sind neben den vorliegenden AGB die tatsächlich gelieferten Vertragsprodukte samt Produktspezifikationen und anderer Zusicherungen sowie Bedingungen gemäss Lieferschein.
2.5. Bestellt der Kunde Güter, nachdem er eine Offerte von der Naturo.Swiss AG erhalten hat und führt die Naturo.Swiss AG die Bestellung ohne weiteres aus, so entsteht der Vertrag mit Eingang der Bestellung, sofern diese mit der Offerte übereinstimmt. Vertragsinhalt ist neben den vorliegenden AGB die in der Offerte umschriebenen Güter samt Produktspezifikation und anderen Zusicherungen sowie Bedingungen gemäss Lieferschein.
2.6. Bestellt der Kunde losgelöst einer vorangehenden Offerte Güter und bestätigt die Naturo.Swiss AG die Bestellung schriftlich (Auftragsbestätigung), so entsteht der Vertrag mit der Zustellung der Auftragsbestätigung an den Kunden.
Vertragsinhalt sind neben den vorliegenden AGB die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Vertragsprodukte samt Produktespezifikationen und anderen Zusicherungen sowie Bedingungen, sofern der Kunde nicht nach deren Erhalt umgehend in schriftlicher Form Änderungen fordert und die Naturo.Swiss AG diesen Änderungen ausdrücklich zustimmt.
2.7. Ansprüche gegenüber der Naturo.Swiss AG darf der Kunde nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Naturo.Swiss AG an Dritte abtreten.
2.8. Angaben in Offerten und Auftragsbestätigungen über Beschaffenheit, Materialgüte, Lieferfristen, Gewichte, Frachten usw. erfolgen nach bester Kenntnis, jedoch unverbindlich. Zugestellte Muster bleiben stets Typenmuster, d. h. die Eigenschaften dieser Muster gelten mangels ausdrücklicher, gegenteiliger Zusicherung von der Naturo.Swiss AG nicht als zugesichert, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist
3. Preise, Lieferund Verpackungszuschläge
3.1. Alle Ankaufspreise verstehen sich in Schweizer Franken oder Euro und exkl. Mehrwertsteuer. Alle Detailverkaufspreise verstehen sich in Schweizer Franken oder Euro und inkl. Mehrwertsteuer. Preisänderungen sind jederzeit möglich und bleiben jederzeit ohne Avis vorbehalten. Es gelten die am Liefertag gültigen Preise.
3.2. Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich gemäss Preisliste. Durch den Besteller verursachte Mehrkosten aufgrund einer anderen Speditionsart, Baustellen-Lieferungen, Lieferungen ausserhalb des Tourenplanes oder Expresszustellungen können 1:1 verrechnet werden.
3.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Lieferzeitangaben als unverbindlich. Verspätete Lieferungen berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatzansprüche, Konventionalstrafen oder andere Kosten einzufordern.
3.4. Die Baustelle muss mit einem 3-Achser LKW gut zugänglich sein und zum Zeitpunkt des Ablads muss der Kunde jemand vor Ort haben, welcher befugt ist, die Ware entgegenzunehmen, zu prüfen (Menge und Unversehrtheit) und dies auf dem Lieferschein zu quittieren. Grundsätzlich erfolgen Baustellenlieferungen im Objektgeschäft in einer Etappe, d. h. in einer Lieferung. Sollte dies nicht möglich oder bereits in der Phase der Offertstellung bekannt sein, wird jede einzelne Baustellenlieferung gemäss der obigen Bestimmung abgewickelt und verrechnet.
3.5. Für Sendungen bis CHF 100.00 wird ein Kleinmengenzuschlag von CHF 10.00 verrechnet. Für Sendungen per Postexpress oder anderen Kurierdiensten erfolgt ein Express-Zuschlag. Bei Abholungen ab Lager der Naturo.Swiss AG entfällt die Verpackungs- und Transportkostenanteil sowie der Kleinmengenzuschlag. Der Abholrabatt ist 1,5 % ab Warenwert CHF 950.00.
3.6. Bei Lieferung direkt ab Werk werden die vom Werk erhobenen Frachtkosten 1:1 verrechnet.
3.7. Spezialtransporte und/oder Spezialgeräte werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
3.8. Die unterjährige Einführung eines Treibstoffzuschlags und eines der Kostenwahrheit entsprechenden Transportkostenanteils (inkl. LSVA) von 2,5 % des Warenwertes exkl. MwSt. (mindestens CHF 20.00 und maximal CHF 200.00) bleiben jederzeit ausdrücklich vorbehalten.
3.9. Bestellungen auf Abruf können als Gratis-Zusatzdienstleistungen von der Naturo.Swiss AG akzeptiert werden, sofern die Dauer der Einlagerung 30 Tage nicht übersteigt. Andernfalls wird die Naturo.Swiss AG dem Kunden einen Lagerkostenzuschlag in Rechnung stellen.
3.10. Sollten sich während der Bestellungsabwicklung Änderungen durch Kostenerhöhungen bei der Naturo.Swiss AG bzw. Preisaufschläge bei deren Lieferanten irgendwelcher Art, zusätzlich fiskalische Belastungen, Belastungen infolge behördlicher Massnahmen, Zollerhöhungen oder Währungsschwankungen ergeben, behält sich die Naturo.Swiss AG ausdrücklich eine entsprechende Erhöhung des Preises vor, ohne dass der Käufer das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Sofern nichts anderes schriftlich verabredet wurde, ist der Rechnungsbetrag innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Bei Verzug bezahlt der Käufer einen Verzugszins von 6 % ab Fälligkeitsdatum. Ohne Einrede durch den Käufer innerhalb von 10 Arbeitstagen, bezogen auf das Rechnungsdatum, anerkennt er, den Kaufpreis zu schulden. Eine nicht fristgerecht widersprochene Rechnung gilt als Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG. Allfällige Rechnungskorrekturen sind der Naturo.Swiss AG unverzüglich zu melden. Allfällige Reklamationen berechtigen nicht zum Zurückhalten der Zahlung. Allfällige Gutschriften werden durch die Naturo.Swiss AG nach Prüfung des Sachverhalts ausgestellt und können erst nach Erhalt mit ausstehenden Zahlungen verrechnet werden.
4.2. Im Betreibungs-, Konkursoder Nachlassstundungsfall fallen sämtliche Rabatte und weitere Vergünstigungen weg und sämtliche offenen Lieferungen und Fakturen sind sofort zur Zahlung fällig.
4.3. Die Zahlungspflicht ist erst mit dem Eingang des Betrags auf dem Postcheckoder Bankkonto von der Naturo.Swiss AG (Valuta) erfüllt. Die Annahme von Wechseln oder Checks als Zahlungsmittel liegt im Ermessen der Naturo.Swiss AG. Bei Wechseln oder Checks gilt die Zahlungspflicht erst als erfüllt, wenn die Beträge nach Einlösung gutgeschrieben sind.
5. Kaufgegenstand
5.1. Spezialmasse bei Textilbelägen und resilienten Belägen: Schnittmasspreise werden angerechnet für: Rechteckige, d. h. in Länge und Breite zugeschnittene Stücke, wobei die Breite nicht mit der Originalbreite identisch ist. – Für extreme Masse resp. mit sehr ungünstigem Abfall oder sehr aufwendigem Zuschnitt kann ein Zuschlag verrechnet werden.
5.2. Der Kunde akzeptiert, dass zwischen Kollektionsmustern und Produktionspartien kleine Abweichungen möglich sind, ebenso geringe Farb-, Struktur- und Rapportabweichungen. Auch erstellungsbedingte Abweichungen in Farbe, Grösse (Nuance und Kaliber) sind möglich, sofern die üblichen Toleranzen eingehalten sind. Je nach Produkt sind grössere Abweichungen zwischen Muster und geliefertem Material möglich. Vorbehalten bleiben Produkt- und Sortimentsänderungen. Wenn bei Partiegleichheit für mehr als 1 Coupon, Rolle oder Paket verlangt wird, muss dies, ausdrücklich und schriftlich in der Bestellung aufgeführt sein.
Nicht als Fabrikationsfehler gelten insbesondere:
- Bei Textilbelägen: Shading (Floorverwerfung) und leichte Farbabweichungen in der Breite oder zwischen einzelnen Rollen, speziell bei stückgefärbten oder bedruckten Qualitäten.
- Abweichungen bei Massen und Rapporten bis 1 %.
- Eine (produktionsbedingte) Mehrmenge bis 5 % bei Sonderanfertigungen (z. B. Kommissionsbestellungen) muss übernommen werden. Bei Kleinmengen kann diese auch grösser als 5 % sein.
- Bei Holzwerkstoffen, Kork und weiteren Naturprodukten: Materialbedingte Farbund Strukturabweichungen von natürlichem Holz, Korkbelägen und weiteren Naturprodukten (siehe Kork ABC, Parkett ABC).
- Kork, Holz, Sisal, Kokos, Linoleum, Schiefer, Beton und Wolle sind Naturprodukte. Kleine Abweichungen zwischen vorgelegten Mustern und den gelieferten Produkten sind unvermeidlich und stellen keinen Mangel dar.
6. Vertragserfüllung
6.1. Ist zwischen den Vertragsparteien ein Liefertermin vereinbart worden und verspätet sich die Lieferfrist aus Gründen, welche die Naturo.Swiss AG nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer in diesem Fall weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zur Verweigerung der Annahme, noch zu Schadenersatz.
6.2. Ist verabredet, dass die Ware bei der Naturo.Swiss AG abgeholt wird, gilt der Vertrag als erfüllt, sobald dem Käufer die Ware erstmals zur Abholung angezeigt wird.
6.3. Ist verabredet, dass die Naturo.Swiss AG die Lieferung durch einen Spediteur (Bahn, Post, Transportunternehmer etc.) vornehmen soll, so gilt der Vertrag als erfüllt, sobald die Naturo.Swiss AG die Ware dem Spediteur übergibt.
6.4.Ist verabredet, dass die Naturo.Swiss AG die Ware selbst liefert, so gilt der Vertrag als erfüllt, sobald die Naturo.Swiss AG die Ware am Bestimmungsort erstmals zum Ablad bereit hält und dies dem Käufer erstmals anzeigt.
6.5. Ist zwischen den Parteien nicht speziell geregelt, ob die Naturo.Swiss AG oder ein Spediteur die Lieferung vornimmt, so richtet sich die Erfüllung nach 6.4.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Das Eigentum der gelieferten Waren geht erst nach vollständiger Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung auf den Käufer über.
7.2. Der Käufer darf nicht frei über die Vorbehaltsware verfügen.
7.3. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Schuld-, Betreibungs- und Konkursverfahren, muss der Käufer auf das Eigentum der Naturo.Swiss AG hinweisen und diese unverzüglich informieren.
8. Lieferbedingungen
8.1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald dieser die Ware übernimmt oder die Naturo.Swiss AG die Ware dem Spediteur (Bahn, Post, Transportunternehmer etc.) übergibt. Der Abschluss einer allfälligen Versicherung ist Sache des Käufers.
8.2. Muss eine Ware für den Käufer speziell angefertigt werden und ist nichts anderes schriftlich verabredet, so geht das Risiko für Verlust und Beschädigung auf den Käufer über, sobald die Naturo.Swiss AG die Ware dem Käufer zur Abholung angezeigt hat.
8.3. Ist die Lieferung durch die Naturo.Swiss AG verabredet, so geht das Risiko auf den Käufer über, sobald die Ware am Bestimmungsort abgeladen ist.
8.4. Die Naturo.Swiss AG behält sich ausdrücklich das Recht vor, Teillieferungen auszuführen und diese in Rechnung zu stellen.
8.5. Im Fall von höherer Gewalt und/oder ähnlichen Störungen – unabhängig davon, ob bei der Naturo.Swiss AG oder ihren Lieferanten und Hilfspersonen eingetreten – welche die Herstellung oder Lieferung der Ware hindern oder in unzumutbarer Weise erschweren, ist die Naturo.Swiss AG ohne Haftungsfolgen berechtigt, nach freiem Ermessen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferfristen und -termine entsprechend abzuändern. Die Naturo.Swiss AG lehnt jede Haftung wegen verspäteter Erfüllung oder Vertragsrücktritt ab.
8.7. Übernimmt die Naturo.Swiss AG die Zustellung der Ware und wird die Ware während den vereinbarten oder üblichen Lieferzeiten nicht angenommen, so ist der zusätzliche Aufwand einer weiteren Zustellung vom Käufer zu vergüten. Aus der verspäteten Abnahme resultierende Lagergelder, Zinsverlust und andere zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
9. Prüfen und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
9.1. Bei Abholung der Ware bei Naturo.Swiss AG hat der Käufer vor Übernahme der Ware deren Unversehrtheit und Korrektheit zu prüfen. Bei Lieferung der Ware durch einen Spediteur oder durch die Naturo.Swiss AG hat der Kunde die Ware beim Ablad auf Transportschäden und auf deren Korrektheit zu prüfen und allfällige Schäden sofort beim Spediteur und bei der Naturo.Swiss AG zu rügen. Ebenfalls ist ein entsprechender Vermerk auf dem zu visierenden Lieferschein anzubringen. Der Schaden ist vom Chauffeur bestätigen zu lassen. Erfolgt keine Rüge, gilt die Ware als unversehrt übergeben.
9.2. Mängelrügen, die sich nicht auf Transportschäden beziehen, sind innert 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu melden. Unterbleibt diese rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt. Ist die Ware schon verarbeitet worden, ist die Mängelrüge ausgeschlossen.
9.3. Nachweisbar fehlerhafte oder den Abmachungen nicht entsprechende Ware wird nach Wahl von der Naturo.Swiss AG innert angemessener Frist entweder ersetzt oder nachgebessert. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
9.4. Für die Verarbeitung und Sicherstellung der Produkte sowie dessen Zubehör gelten die gültigen SIA Normen, die Angaben und Hinweise der Branchenverbände / Institute sowie die spezifischen und aktuellen Merk- und Datenblätter (ISP, SIA, BodenSchweiz, Floorright).
9.5. Der Kunde kennt die Eigenschaften der gelieferten Produkte und die zur fachgerechten Verarbeitung notwendigen Rahmenbedingungen für die Lagerung, den Einbau, die Verarbeitung, die Nutzung und die Sicherstellung des Unterhalts und der Pflege. Andernfalls beschafft der Kunde vor der Arbeitsaufnahme die entsprechenden Informationen.
9.6. Abweichungen gemäss Ziff. 5.2 sind von der Mängelrüge ausgenommen.
9.7. Glanzgrad-Unterschiede müssen sofort gemeldet werden. Die Beurteilung des verlegten Bodens muss immer im Minimum aus zwei Richtungen erfolgen und nie gegen das Licht. Wenn mit dem Verlegen schon begonnen wurde, ist die Arbeit sofort zu unterbrechen. Die betroffenen Bodenelemente sind auszutauschen. Reklamationen aufgrund von Glanzgrad-Unterschieden werden nach der vollständigen Verlegung eines Raumes nicht mehr anerkannt.
10. Gewährleistung, Haftung für Mängel
10.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
10.2. Für ersetzte oder reparierte Vertragsprodukte beginnt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich wieder neu zu laufen. Sie ist jedoch in jedem Fall beschränkt auf höchstens sechs Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
10.3. Zugesichert sind nur jene Eigenschaften, welche in den Offerten, Auftragsbestätigungen sowie Lieferscheinen als solche bezeichnet worden sind.
10.4. Produktspezifikationen auf der Auftragsbestätigung und andere darin zugesicherte Eigenschaften, welche von denjenigen in den Offerten abweichen, gehen in jedem Fall vor.
10.5. Die Naturo.Swiss AG übernimmt die Gewährleistung für Mängel und Fehler an Vertragsprodukten oder deren Teile, die innerhalb der Gewährleistungsfrist nachweislich als Folge schlechten Materials oder fehlerhafter Fabrikation auftreten. Ersetzte Vertragsprodukte bzw. deren Teile werden Eigentum der Naturo.Swiss AG. Der Aufwand für die Ersatzlieferung darf jedoch in keinem Fall den jeweiligen Zeitwert der gesamten ursprünglich gelieferten Lieferung übersteigen.
10.6. Alle anderen unmittelbaren und/oder mittelbaren, direkten und/oder indirekten Schäden und/oder Folgeschäden sind von der Gewährleistung und Haftung der Naturo.Swiss AG ausgeschlossen.
11. Warenretouren
11.1. Unter der Voraussetzung des Einverständnisses von der Naturo.Swiss AG können Waren innert 15 Tagen nach der Lieferung zurückgenommen werden, wobei der Transport auf Gefahr und Kosten des Käufers geht.
11.2. Waren werden grundsätzlich nur dann zurückgenommen, wenn sie noch in der Originalverpackung sind. Angebrochene Colis, Schnittmass-Teppiche, Sonderanfertigungen, nicht kurante Ware und alle technischen Artikel werden nicht zurückgenommen.
11.3. Nach Prüfung der retournierten Ware und Anerkennung des Entschädigungsanspruches durch die Naturo.Swiss AG erstellt letztere eine entsprechende Gutschrift. Es erfolgt kein Rückvergütung.
11.4. Lagerartikel der Naturo.Swiss AG werden nach Berücksichtigung der Ziff. 11.1 bis 11.3 mit einem Einschlag von 30 % bei der Vergütung gutgeschrieben.
11.5. Bei Lieferungen von Fabrikartikeln werden die Umtriebsentschädigungen des Werks verrechnet, sofern eine Rücknahme nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Keine Rücknahmen sind möglich bei Sonderanfertigungen.
11.6. Bei Warenretouren aller hier nicht aufgeführten Produkte wird der Einschlag von der Naturo.Swiss AG individuell festgelegt.
11.7. Rücknahmen von Spezialanfertigungen sind ausgeschlossen.
11.8. Annullierungen von Bestellungen durch den Käufer bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der Naturo.Swiss AG. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den Käufer nicht zur Annullierung von Restoder anderen Lieferungen.
11.9. Verschlechtert sich die finanzielle Situation des Käufers wesentlich, oder präsentiert sie sich anders, als gegenüber der Naturo.Swiss AG dargestellt, ist die Naturo.Swiss AG ohne weiteres zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Fall einer rechtmässigen Annullierung durch die Naturo.Swiss AG trägt der Käufer die der Naturo.Swiss AG entstandenen Kosten.
11.10. Rücksendungen ohne Absprache werden nicht angenommen und nicht gutgeschrieben.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1. Falls Streitigkeiten nicht einvernehmlich gelöst werden können, wird Sursee als ausschliesslicher Gerichtsstand festgelegt. Anwendbar ist nur Schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Oben stehende Bestimmungen gelten auch für alle ausländischen Kunden.
12.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Geltung der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
13. Schutzrechte/Schutzmarken
13.1. Die Naturo.Swiss AG behält sich für jedes Design, jeden Text, jede Grafik alle Rechte vor. Der Name «Naturo Kork», sowie Bezeichnungen von Produkten sind eingetragene Warenzeichen, Handelsmarken oder Schutzmarken der Naturo.Swiss AG. Alle anderen zitierten Warenzeichen, Produktnamen oder Firmennamen bzw. -logos sind das Alleineigentum der jeweiligen Berechtigten. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der schriftlichen Zustimmung der Naturo.Swiss AG.
14. Originaltext
14.1. Die AGB liegen in Deutsch und Französisch vor. Bei Unklarheiten, welche durch Übersetzungen entstanden sind, ist die deutsche Originalversion massgebend.